03 84 52 - 5 11 44
Berufsverband norddeutscher Trainer, Coaches und Dozenten e.V. Berufsverband norddeutscher Trainer, Coaches und Dozenten e.V.

 

Wir sind Schmelztigel, Ideengeber, Lobby und Heimat für norddeutsche Trainer, Coaches und Dozenten.
Wir sind Schmelztigel, Ideengeber, Lobby und Heimat
für norddeutsche Trainer, Coaches und Dozenten.

Satzung des Trainday - Berufsverband norddeutscher Trainer, Coaches und Dozenten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "TrainDay - Berufsverband norddeutscher Trainer, Coaches und Dozenten". 
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V."
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Gremmelin (Am Hofsee 33, 18279 Gremmelin).
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein ist ein Berufs- und Fachverband. Er hat die Aufgabe, alle aus der beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit erwachsenen, ideellen und wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Berufsstände der Trainer, Coaches, Berater, Dozenten und Personalentwickler zu wahren, zu fördern und zu vertreten und die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern.
  2. Die vom Verband zu wahrenden Interessen ergeben sich aus den Zielfunktionen der Aus- und Weiterbildung: Beratung, Fach- und Führungskräftetrainings, Coachings, Personal- und Organisationsentwicklung, Traineraus- und Weiterbildungen und von organisierten Treffen dieser Berufsgruppen mit dem Ziel, fachlich und inhaltlich voneinander zu partizipieren.
  3. Der Verband hat sich zum Ziel gesetzt, einheitliche Richtlinien für die Berufsausübung der in § 2 Abs. 1 genannten Berufsgruppen zu entwickeln und selbigen bei diesen Berufsgruppen und deren Auftraggebern zu einer erhöhten Verbindlichkeit zu verhelfen. Zudem sollen einheitliche Standards bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung dieses Ziel fördern.
  4. Der Verband ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet. Es sollen zur Erreichung des Verbandszwecks u.a. Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchgeführt werden, bei welchen eine Kofinanzierung möglich ist. Die Finanzierung der Verbandstätigkeit erfolgt hauptsächlich aus Mitgliederbeiträgen.
  5. Der Verband ist unabhängig und überparteilich. Er wird nur dann zum politischen Geschehen öffentlich Stellung beziehen, wenn die Interessen der im Verband erfassten Berufs- und Fachgruppen direkt oder indirekt von politischen Maßnahmen oder Vorhaben betroffen sind.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied im Berufsverband kann jede natürliche Person sein, die als Trainer, Dozent, Berater in der Personalentwicklung sowie als Coach, sofern zugleich als Weiterbildungsanbieter arbeitend, tätig sind oder eine entsprechende Qualifikation nachweisen können.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung sein, die bereit ist, die Zwecke des Berufsverbandes ideell oder materiell zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
  3. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, welche den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Ehrenmitglieder werden vom Verein ernannt. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht, können jedoch keine Funktionen im Verein besetzen. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt nach Vorschlag durch den Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  4. Firmenmitglied kann jedes in der Weiterbildung oder Personal-entwicklung tätige Unternehmen werden, das bereit ist, entsprechend der Satzung und Vereinsordnung am Vereinsleben teilzunehmen. Firmenmitglieder haben unabhängig von der Anzahl ihrer Mitarbeiter ein einfaches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Die Aufnahme in den Berufsverband ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Antrag soll den Namen, die Adresse und den Berufsstand des Antragstellers enthalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er stützt seine Entscheidung auf die in der Vereinsordnung enthaltenen Qualifikationsrichtlinien bezüglich der erfassten Berufsgruppen. Es besteht kein Anspruch auf eine Aufnahme. Der Antragsteller kann jedoch verlangen, dass ihm der Grund der Ablehnung mitgeteilt wird.
  6.  Für die Aufnahme in den Berufsverband ist die Leistung einer Aufnahmegebühr, dessen Höhe in der Vereinsordnung festgelegt wird, Bedingung.
  7.  Mit der Antragstellung und Zahlung der Aufnahmegebühr erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung sowie sämtliche Nebenordnungen und Beschlüsse an.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Berufsverbandes haben entsprechend den weiteren Vorschriften der Satzung das Recht sich aktiv am Verbandsleben zu beteiligen und über die Angelegenheiten des Verbandes mit zu entscheiden und die Vereinsangebote im Rahmen der Vereinsordnung zu nutzen. Zentrales Recht ist dabei die Teilnahme an der Mitgliederversammlung, bei welcher dem Mitglied ein Stimmrecht zukommt, sofern dies nicht nach der Satzung eingeschränkt ist.
  2. Zudem wird mit jedem Mitglied das Recht eingeräumt, die Außendarstellung des Verbandes in Wort und Bild insbesondere das Logo, einen Verbandsausweis sowie Urkunden des Verbandes zu eigenen Marketingzwecken zu nutzen, indem es auf seine Mitgliedschaft im Verband bei Angeboten, Ausschreibungen oder Bewerbungen darauf verweist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Berufsverbandes sind verpflichtet den Vereinszweck zu fördern. Sie haben hierzu alles zu unterlassen, was dem Verband schadet.
  2. Sollten sich die Lebensumstände des Verbandsmitgliedes hinsichtlich der in der Vereinsordnung festgelegten Aufnahmequalifikationen derart ändern, dass eine fiktiv anzunehmende Neuaufnahme als fraglich erscheint, ist die Änderung dem Vorstand zeitnah anzuzeigen.
  3. Jedes Mitglied soll sich zudem stets eigenverantwortlich über die vorhandenen Kommunikationskanäle (u.a. auch elektronische Dateien, Foren im Intranet und im Internet) zu Neuigkeiten, Terminen und Veranstaltungen informieren. Die Möglichkeit hierzu wird durch den Verband gewährleistet, sofern ein Hindernis nicht in der Sphäre des Mitglieds liegt.
  4. Die Mitglieder des Berufsverbandes sind verpflichtet, ihre Beiträge fristgemäß zu zahlen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Beendigung der juristischen Person oder der Personenvereinigung,
    • durch den Austritt des Mitglieds,
    • durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Berufsverband.
  2. Der Austritt des Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Das Recht zum sofortigen Austritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Berufsverband ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat. Dem Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung mindestens drei Monate vergangen sind, ohne dass der Beitragsrückstand beglichen wurde.
  4. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 wird das ehemalige Mitglied aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen. Hierfür ist der Vorstand zuständig.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines Jahresbeitrages und einer Aufnahmegebühr erhoben. Die Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr sowie deren Höhe werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in der Vereinsordnung festgesetzt.

§ 8 Organe

Der Berufsverband hat folgende Organe:
• die Mitgliederversammlung
• den Vorstand.
 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Berufsverbandes dies erfordert oder wenn zehn Prozent (10 %) der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Einberufung ist mit der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung und Angaben über Ort und Zeit jedem Mitglied per E-Mail mitzuteilen und zudem auf der Vereinseigenen Internetseite ( www.trainday-berufsverband.org ) bekannt zu geben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens am Tag der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet, welcher von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird.
  4. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Anwesender dies verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Anwesender dies verlangt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig Prozent aller ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.
  7. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme; fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks, zur Auflösung des Vereins und zu seiner Verschmelzung oder Umwandlung ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn mit ihm ein Rechtsgeschäft geschlossen werden soll, oder über die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein zu beschließen ist.
  9. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
  10. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der über die Mitgliederversammlung ein Protokoll aufnimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut zu protokollieren. Das Protokoll ist jedem Mitglied zu übermitteln.
  11. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu überreichen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Berufsverbandes besteht aus drei Personen, dies sind
    • der erste Vorsitzende,
    • der zweite Vorsitzende und
    • der Schatzmeister.
    Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB.
  2. Der Berufsverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  3. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte setzt der Vorstand einen Geschäftsführer ein; zudem wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von der Wahl in den Vorstand ausgeschlossen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen; alternativ können die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern übernommen werden.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Eine Tagesordnung ist mitzuteilen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Die Vorstandssitzung leitet der Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, per E-Mail oder mündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Art der Beschlussfassung erklären. Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen. Der Vorstand ist von den Regelungen des § 181 BGB befreit.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen werden Reisekosten oder sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet.
  7. Ein Vorstandsmitglied ist von der Beschlussfassung wegen Befangenheit ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft.
  8. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Berufsverband bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es wird eine Haftpflichtversicherung für jedes Vorstandsmitglied abgeschlossen.

§ 11 Geschäftsführung

Der Berufsverband hat eine Geschäftsstelle. Der Vorstand beruft als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und besorgt die laufenden Geschäfte des Berufsverbandes. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil. Der Geschäftsführer kann Angestellter des Berufsverbandes sein. Für den Abschluss des Anstellungsvertrages ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und die Geschäftsstelle.

§ 12 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres des Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung zu erstellen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13 Auflösung des Berufsverbandes

  1. Über die Auflösung kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, auf der diese Thematik zuvor nach den Vorschriften dieser Satzung auf die Tagesordnung gesetzt wurde. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins mindestens zwei Liquidatoren. Sie entscheidet zudem über die Verwendung des Vereinsvermögens.
  2. Mit der Auflösung des Berufsverbandes geht sein Vermögen an das Forum Werteorientierung in der Weiterbildung e.V.